( AuslBG § 3 Abs 1 ) Einfache Feldarbeiten (wie Unkraut jäten, Strohmatten gleichrichten usw.), die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, können regelmäßig kein selbständiges Werk darstellen. Eine organisatorische Eingliederung von Ausländern wird angesprochen, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, die Konkretisierung „dieses Werkvertrages“ erfolge „jeweils mündlich“. VwGH 95/09/0239 v. 18.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)