( EO § 387 Abs 2, LGVÜ Art 5 Z 3, Art 6 Z 1, Art 24, ASGG § 8 ) Bei einstweiligen Verfügungen (hier: betreffend die Teilnahme an Alpinen Schiwettkämpfen, insbesondere solchen laut FIS-Kalender, und zwar mit der Lizenz eines beliebigen nationalen Schiverbandes, ohne dass der Schisportler über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügen muss, dessen Schiverband ihm die Lizenz erteilt hat, soweit er nur durch ein bereits vorgelegtes Aufnahmegesuch zum Ausdruck gebracht hat, dass er zumindest insoweit bereit sei, die Statuten und Regulative des Schiverbandes anzuerkennen) im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens (LGVÜ) bzw. des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) hat ein Schisportler die Wahl zwischen den Zuständigkeiten nach diesen Abkommen und jenen nach nationalem Recht. Besteht weder nach diesem Abkommen noch nach nationalem Zuständigkeitsrecht ein Gerichtsstand im Inland, ist eine Ordination unzulässig, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland weder unmöglich noch unzumutbar ist. OGH 9 NdA 4/97 v. 13. 1. 1998. (JBl 1998/392, Heft 6)