( AuslBG § 2 Abs 2 ) Die Erbringung von Eisenverlegung s- bzw. Armierungsarbeiten sind als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung von überlassen en Arbeitskräften (im Sinne von § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG) und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. VwGH 95/09/0154 v. 13.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)