( AuslBG § 28 Abs 1 ) Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Es bedarf daher keiner Umschreibung der Art des Beschäftigungsverhältnisses im Spruch. Dass im Spruch oder in der Bescheidbegründung eines Strafbescheides wegen verbotener Ausländerbeschäftigung Baustellen als Orte angegeben wurden, an denen die rechtswidrig beschäftigt gewesenen Ausländer Arbeitsleistungen erbracht haben, vermag daran nichts zu ändern, den Unternehmenssitz des Arbeitgebers als Tatort anzusehen. VwGH 99/09/0055 v. 06.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)