( APSG § 4 ) Eine durch ausländischen Militärdienst verursachte Dienstverhinderung auf unbestimmte Dauer stellt zwar einen unverschuldeten, wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrund dar, führt jedoch nicht dazu, dass auf das Dienstverhältnis des Ausländers der Kündigungsschutz des APSG anzuwenden wäre.
ASG Wien 20 Cga 158/98w v. 17.02.1999, Berufung erhoben