( AlVG § 15 Abs 1 ) Haftzeiten in der BRD wirken sich hinsichtlich eines Arbeitslosengeldanspruch s in Österreich nicht rahmenfristerstreckend aus.
VwGH 94/08/0140 v. 16.09.1997
Nach § 14 Abs 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.