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ASVG § 295

SozialversicherungARD 4900/27/98 Heft 4900 v. 13.1.1998

( ASVG § 295 ) Der Sachverständige in einem Rechtsstreit auf dem Gebiet der Unfallversicherung ist etwa wie der Sachverständige in einem Schadenersatzprozess nicht „an bloße Tabellen“, sondern an sein Fachwissen, seine Erfahrung und die medizinische Sicht der Leidenszustände gebunden. Die Rententabellen wurden in Jahrzehnten entwickelt, angewendet und waren auch immer wieder einer Anpassung unterworfen. Sie sind nicht von der Idee getragen, die berechtigten Ansprüche von Versicherten möglichst gering zu halten. Die Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des Erwerbslebens, der Umwelt und des allgemeinen Arbeitsmarktes, sohin insgesamt die Anforderungen an den arbeitenden Menschen. OLG Wien 8 Rs 157/96 v. 03.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)

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