( AuslBG § 2 Abs 2 ) Die Beschäftigung von Ausländern zu Baumschneidearbeiten ohne Beschäftigungsbewilligung ist auch dann verboten, wenn sie aus karitativen Gründen zur Unterstützung notleidender Ausländer erfolgt.
VwGH 95/09/0338 v. 09.09.1997
Der Begriff der Beschäftigung von Ausländern ist durch § 2 Abs 2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs 2 lit a AuslBG) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG), sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen.