( AuslBG § 3 Abs 1, § 2 Abs 2 lit e ) Stellt ein Subunternehmen mit ausländischen Arbeitskräften kein von den Produkten des Werkbestellers unterscheidbares Werk unter dessen Aufsicht her, ist der Werkbesteller für die Beschäftigungsbewilligung der ausländischen Arbeitskräfte auch dann verantwortlich, wenn die Arbeitskräfte nicht in das Unternehmen des Werkbestellers eingegliedert werden.
VwGH 96/09/0131 v. 18.03.1998