(AZG § 25) Betriebliche Normalarbeitszeit und Ruhepausen müssen im Betrieb durch Aushang so kundgemacht werden, dass sie auch von Arbeitnehmern, die nicht danach suchen, wahrgenommen werden können.
VwGH 97/11/0028 v. 16.05.1997
Gemäß § 25 AZG muss vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen gut sichtbar angebracht werden.