§ 3 AVRAG
1. Eine GmbH des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, ist als staatliche Einrichtung anzusehen, der die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Betriebsübergangs-RL entgegengehalten werden können.