§ 292, § 294 ASVG - Unterhaltsansprüche, die - wie hier der Anspruch einer geschiedenen Pensionsbezieherin - nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich zufließen. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geld- und Sachleistungen reicht dafür nicht aus.