( § 24 HVertrG ) Ein Kfz-Vertragshändler hat bei Auflösung seines Vertragsverhältnisses keinen Ausgleichsanspruch hinsichtlich des von ihm betriebenen Ersatzteilgeschäftes.
OGH 25.01.2000, 1 Ob 359/99x
Im Bereich des Ersatzteilgeschäftes kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht (vgl. OGH 17. 12. 1997, 9 Ob 2065/96h , ARD 5015/21/99). Verkäufe von Ersatzteilen sind nicht ausgleichsberechtigt, weil es sich dabei nicht um das Ergebnis einer werbenden Tätigkeit, sondern um ein Nebenprodukt des Werkstättenbetriebes handelt. Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebes ist demnach regelmäßig nicht zu erwarten, dass der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.