§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993, § 24 Abs 3 HVertrG 1993
Auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter bleibt dessen Ausgleichsanspruch gewahrt, wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Vertragsbedingungen derart sind, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist. Eine Reduktion des Ausgleichsanspruches aus Billigkeitserwägungen um nur 20 % ist in derartigen Fällen vertretbar.