§ 53b ASVG, § 2 Abs 3 EFZG
Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, kommt es zu keiner Zusammenrechnung von Dienstzeiten. Mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses beginnt auch ein neues Arbeitsjahr, so dass auch ein neuer Anspruch des Arbeitgebers auf den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers entsteht.