Erste Rsp zur zulässigen Ausgestaltung einer Aliquotierung gem § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG
AVRAG § 2d Abs 3 Z 3
Eine Ausbildungskostenrückersatzklausel, die im Fall einer AN-Kündigung eine jährliche Aliquotierung (hier: gänzliche Rückerstattung im 1. Jahr nach der Ausbildung, Rückerstattung zu zwei Drittel im 2. Jahr und zu einem Drittel im 3. Jahr) und bereits nach drei Jahren ab Ende der Ausbildung ein völliges Erlöschen vorsieht, ist nicht als gesetzwidrig anzusehen.