Wird ein AN vom AG saisonbedingt mit einer Wiedereinstellungszusage gekündigt, wird das Arbeitsverhältnis zunächst beendet und für den AN eine Option zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags begründet. Der AG kann dabei nicht damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis dann auch tatsächlich fortgesetzt wird und sich etwaige bisherige Ausbildungskosten amortisieren. Damit geht aber der Schutzzweck des § 2d AVRAG für den AG verloren und ein etwaiger Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten (aus einer Vereinbarung mit dem AN vor der Ausbildung) erlischt. Macht der AN in der Folge von der Wiedereinstellungsoption Gebrauch und kündigt später selber, steht dem AG kein Ausbildungskostenrückersatz zu. OGH 23. 7. 2019, 9 ObA 35/19s.