Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer „im betrieblichen Interesse“ aufwendet, gehören nicht zum Arbeitslohn (§ 26 Z 3 EStG). Die Lohnsteuerrichtlinien verlangen über den Gesetzeswortlaut hinaus ein „überwiegendes“ betriebliches Interesse. Dagegen genügt bei dem insoweit vergleichbaren Bildungsfreibetrag für Ausbildungskosten ein „objektivierbares betriebliches Interesse“.