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Aufsichtszulagen in der Baubranche

EinkommensteuerStInfo 2006/141StInfo 2006, 202 Heft 13 v. 1.8.2006

§ 68 Abs 5 EStG

Die Steuerfreiheit von Aufsichtszulagen kann nur dann gewährt werden, wenn eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit (unter gleichzeitiger Mitarbeit) eines Arbeitnehmers im Baugewerbe und der Bauindustrie gegeben ist.

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