§ 68 Abs 5 EStG
Die Steuerfreiheit von Aufsichtszulagen kann nur dann gewährt werden, wenn eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit (unter gleichzeitiger Mitarbeit) eines Arbeitnehmers im Baugewerbe und der Bauindustrie gegeben ist.

