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Verjährung der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung

RechtsprechungSteuerrechtJohannes Peter GruberAufsichtsrat-aktuell 2020, 34 - 35 Heft 6 v. 15.12.2020

Schadenersatzansprüche der AG und der GmbH gegen ihre Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – vertraglich nicht verkürzt werden. Eigentlich selbstverständlich.

Abstract aus Aufsichtsrat aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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