Schadenersatzansprüche der AG und der GmbH gegen ihre Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – vertraglich nicht verkürzt werden. Eigentlich selbstverständlich.
Abstract aus Aufsichtsrat aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

