§ 350 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 24.06.2021, W131 2243410-1/2E
3.1.3. Soweit insb die AG die Zulässigkeit wegen offensichtlichen Fehlens der Antragsvoraussetzungen iSv § 350 Abs 1 BVerG vorbringt, ist sie darauf zu verweisen, dass derzeit der Revision gegen das abweisliche Erkenntnis des BVwG betreffend den Nachprüfungsantrag gegen das Ausscheiden der ASt aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.