(ABGB § 1151, § 1438, BAO § 216) Mit einem zedierten Werklohn aufrechenbare Abgabenschulden eines Unternehmers müssen vor dem Zeitpunkt der Verständigung des Bestellers des Werkes von der Abtretung des Werklohns entstanden sein, um wirksam eine Aufrechnung vornehmen zu können.
VwGH 95/13/0126 v. 18.10.1995