(EStG § 4 Abs. 4) Nutzt ein Steuerpflichtiger sein Privathaus zu 15% zu beruflichen und somit betrieblichen Zwecken, ist von den gesamten Kosten des Hauses, also auch von den für die Fremdmittel entrichteten Zinsen, dieser Prozentsatz als Betriebsausgaben anzuerkennen.
VwGH 92/14/0160 v. 21.11.1995