( ASVG § 103 ) Ein Pensionsversicherungsträger kann die von ihm auf Grund eines gerichtlichen Urteils bevorschusste Ausgleichszulage auf die zu erbringende Leistung der Alterspension aufrechnen, ohne dass es irgendeines zusätzlichen Rückforderungstatbestandes, insbesondere den der Erschleichung des Vorschusses, bedürfte.
OGH 10 Ob S 69/99s v. 30.03.1999