Stellt der AG dem AN ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, E-Bike etc) für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung und ersetzt oder trägt der AG die Kosten für das Aufladen dieses Firmenfahrzeugs, ist keine lohnsteuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn das Aufladen (1.) an einer öffentlichen Ladestation erfolgt und die konkreten Ladekosten nachgewiesen werden, oder (2.) an einer privaten Ladeeinrichtung ("Wallbox") des AN erfolgt, die eine Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt, und der Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) berechnet wird. Im Jahr 2026 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis 32,806 Cent/kWh (Erlass des BMF vom 24. 10. 2025, 2025-0.856.956). Die Möglichkeit eines abgabenfreien Pauschalersatz von bis zu 30 € pro Kalendermonat entfällt mit 31. 12. 2025 (§ 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung).

