KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
ZPO § 527 Abs 2
Hat das ErstG den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung abgewiesen und das RekursG dem dagegen vom Gläubiger erhobenen Rekurs Folge gegeben, den Beschluss aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das ErstG verwiesen, handelt es sich um einen echten Aufhebungsbeschluss, weil der Parteienantrag nicht abschließend erledigt wurde. Eine abändernde Entscheidung liegt daher nicht vor. Auch im Konkursverfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur nach Zulassung des Rekurses an den OGH bekämpfbar. Mangels Zulässigkeitsausspruchs ist daher ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ unstatthaft.