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Außerordentliche Arbeitsvergütung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2021/12JSt 2021, 84 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 53 StVG

Außerordentliche Arbeitsvergütungen dienen nur zur Honorierung überdurchschnittlicher und herausragender Arbeitsleistungen.

Seite 84


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