(ASVG § 99) Wenn die Erfolgsaussichten, daß sich durch eine antidepressive Therapie der Zustand des Versicherten wieder soweit bessert, daß er einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, nur äußerst gering sind, entfällt - sanktionslos - die Verpflichtung des Versicherten, sich einer derartigen Therapie zu unterziehen. LG Ried im Innkreis 4 Cgs 58/93 v. 19.07.1994. (ZAS Jud. 1/1996)