( ASVG § 67 Abs 10 ) Sind zumindest schon eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit von Beiträgen beim Primärschuldner und in Bezug auf diese Beiträge die an den Geschäftsführer geknüpften Haftungsvoraussetzungen für die Beitragshaftung feststellbar, kann (insoweit) ein Haftungsbescheid ergehen. VwGH 95/08/0251 v. 20.02.1996. (Bescheid aufgehoben)