( ASVG § 500 ) Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch auf eine SV-Leistung nur aus einer aus Gründen des § 500 ASVG bedingten Auswanderung ableitet (hier: Arbeitslosigkeit wegen politischer Unzuverlässigkeit), ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des § 506 Abs 3 ASVG beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem derartigen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus Gründen des § 500 ASVG von Amts wegen zu ermitteln. VwGH 94/08/0206 v. 31.03.1998. (Bescheid aufgehoben)