( ASVG § 4 Abs 4 ) Der Werkvertrag hat die Verpflichtung zur Erbringung einer schon im Vertrag individualisierten bzw. konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit zum Gegenstand. Demgegenüber geht es beim freien Dienstvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit lang bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Die im Einzelnen zu vollführenden Leistungen werden jeweils erst durch den Vertragspartner konkretisiert bzw. zum Teil im Rahmen allgemeiner gesetzlicher oder vertraglicher Richtlinien möglicherweise durch den Arbeitenden selbst. Jedenfalls sind die konkreten Einzelleistungen nicht von vornherein bestimmt. BMAGS 120.126/1-7/98 v. 12.04.1998. (ZAS Jud. 4/1999)