( ASVG § 4 Abs 1 ) Bestreitet ein Zuhälter seinen Lebensunterhalt aus dem Betreiben eines Bordell s, das von seiner Frau als Fotoatelier geführt wird, bewirkt die angebliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten in diesem Bordell keine versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn er dort nicht als Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiter, sondern als Zuhälter in Erscheinung getreten ist. VwGH 95/08/0048 v. 03.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)