( ASVG § 4 Abs 1 ) Es stellt zwar keinen "Widerspruch" (gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen) dar, wenn ein Dienstnehmer, der in mehreren Dienstverhältnissen steht, in einem Dienstverhältnis Urlaub nimmt, im anderen aber nicht; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er auch während seines Urlaubs im ersten Dienstverhältnis seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen im zweiten Dienstverhältnis nachkommen kann. Tritt der Dienstnehmer aber im zweiten Dienstverhältnis eigenmächtig Urlaub an, verliert er seinen Entgeltanspruch aus diesem Dienstverhältnis und die Pflichtversicherung endet gemäß § 11 Abs 1 ASVG. VwGH 94/08/0256 v. 02.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)