( ASVG § 3 Abs 2 lit d ) Von einer Entsendung im Sinne des § 3 Abs 2 lit d ASVG ist dann zu sprechen, wenn ein Unternehmer eigene Dienstnehmer zur Durchführung oder Vertretung im Interesse des Unternehmens gelegener Aufgaben in einen anderen Staat abordnet. Eine bloße Vermittlung von Dienstnehmern an Firmen im anderen Staat fällt daher nicht darunter. Eine Beschäftigung beim Dienstgeber im Inland unmittelbar vor der Entsendung ist nicht erforderlich. BMAS 120.501/4-7/95 v. 01.08.1995. (ZAS Jud. 6/1996)