( ASVG § 49 Abs 1 ) „Beschäftigung gegen Entgelt“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Entgeltanspruch des Beschäftigten aus einem wirksamen Dienstvertrag resultiert. Maßgeblich ist lediglich, dass dem Beschäftigten ein Anspruch auf Gegenleistung für die erbrachten Dienste zukommt. Auch der bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Grundlage im Allgemeinen in Betracht kommende, im Analogieweg aus § 1152 ABGB abgeleitete bereicherungsrechtliche Nutzenausgleich ist somit Entgelt im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. BMAS 120.687/3-7/95 v. 12.12.1995. (ZAS Jud. 2/1997)