( ASVG § 49 ) Beitragsgrundlagen nach § 49 ASVG sind nach der Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind. Es kommt daher darauf an, ob der Dienstnehmer in diesen Zeiträumen Anspruch auf die Sonderzahlungen hatte, und es ist nicht entscheidend, ob diese bezahlt wurden oder nicht oder aber ob sie zu einem späteren Zeitpunkt verjährt oder verfallen sind. VwGH 95/08/0341 v. 17.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)