( ASVG § 413 ) Soweit ein SV-Träger nach Erlassung eines Pensionsbescheides seine Zuständigkeit bezweifelt und diese Auffassung entweder vom Leistungswerber oder vom anderen Versicherungsträger nicht geteilt wird, darf der Pensionsversicherungsträger - zur Vermeidung der verpönten Vorfragenbeurteilung - erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes über die Leistungszuständigkeit iSd § 413 Z 2 ASVG das Leistungsverfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG wiederaufnehmen und den Penionsantrag an den dann zuständigen Versicherungsträger abtreten. VwGH 98/08/0060 v. 30.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)