( ASVG § 35, § 4 Abs 2 ) Der bescheidmäßige Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht, der sich auf keinen Dienstgeber bezieht, ist unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben, dass ein meritorisch absprechender Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht in Bezug auf den Dienstgeber zu erlassen ist. BMAGS 120.912/2-7/97 v. 29.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)