( ASVG § 354, § 412 ) Sämtliche Angelegenheiten nach dem BPGG, in denen ein SV-Träger Entscheidungsträger iSd § 22 Abs 1 BPGG ist, sind Leistungssachen. Dies gilt auch für einen auf § 69 Abs 1 AVG in Zusammenhalt mit § 357 ASVG und § 24 BPGG gestützten Pflegegeldfestsetzungsbescheid; ebenso für die gleichzeitig ausgesprochene Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes. Das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Bescheid des SV-Trägers als Träger der sozialen Selbstverwaltung gemäß § 412 ASVG an den Landeshauptmann als staatliche Behörde und eine Zuständigkeit desselben gemäß § 412 und § 413 ASVG sind im BPGG nicht vorgesehen. VwGH 98/03/0096 v. 17.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)