( ASVG § 334, ASGG § 46 ) § 334 ASVG - betreffend Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen gegenüber den SV-Trägern wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalls - ist auch dann anwendbar, wenn der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist (betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Dienstnehmer ausübt), ohne dass die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war.