( ASVG § 273 Abs 1 ) Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein technischer Angestellter jahrelang vor dem Stichtag in keinem Beschäftigungsverhältnis, ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (hier: Inbetriebsetzungsingenieur) von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen am Stichtag haben. OGH 10 Ob S 66/98y v. 10.03.1998.