( ASVG § 49 Abs 1, HbG § 2 Z 1 ) Ein bloß mit Kontrollgängen zur Erhebung der Wartungsbedürftigkeit eines Hauses und mit der Betreuung der Grünanlagen beschäftigter Dienstnehmer ist kein Hausbesorger und hat daher keinen Anspruchslohn entsprechend dem Mindestlohntarif für Hausbesorger.
VwGH 95/08/0282 v. 23.06.1998