( ASVG § 273 ) Die Ausgestaltung des Berufsbildes eines Filialleiters ist nicht offenkundig, weil die Berufsausübung nicht weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit erfolgt. Zur Prüfung des Verweisungsfeldes eines Filialleiters ist daher dessen zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Einzelfall besonders zu prüfen und es sind genaue Feststellungen dazu zu treffen, die eine Einordnung des Filialleiters in eine der Beschäftigungsgruppen des KV für die Handelsangestellten Österreichs erlauben. Erst danach wird zu prüfen sein, ob die Verweisung des Filialleiters auf einen in Frage kommenden (anderen) Beruf seiner Berufsgruppe zulässig ist. OGH 10 Ob S 239/98i v. 15.09.1998.