(ASVG § 256) Ist eine bestehende Berufsunfähigkeit des Versicherten durch eine Alkoholentziehungskur innerhalb eines Jahres behebbar, steht eine befristete Pension für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab der 27. Woche des Bestandes der Berufsunfähigkeit und nicht etwa ab Beginn der Entziehungskur, zu. OLG Wien 7 Rs 34/95 v. 17.05.1995. (ZAS Jud. 5/1996)