Gemäß § 109a EStG (siehe zuletzt ARD 4781/4/96) hat der Auftraggeber dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung grundsätzlich hinsichtlich jedes Auftragnehmers eines freien Dienstverhältnisses oder dienstnehmerähnlichen Werkvertrages bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung über sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck (E 17), zu übermitteln.