( ASVG § 255 Abs 3 ) Auch wenn ein Dienstnehmer bei Eintritt in das Erwerbsleben nicht die durchschnittliche Leistung eines normalen Dienstnehmers erbringt und diese Arbeitsfähigkeit dann auf weniger als die Hälfte herabsinkt, kann der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eintreten. Wenn ein behinderter Dienstnehmer eine Dienstleistung erbringt, die der Hälfte der Produktivität einer Normalarbeitskraft in gleicher Beschäftigung entspricht und diese Produktivität in der Folge durch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sinkt, ist nicht mehr davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des § 255 Abs 3 ASVG gelegen war. OLG Linz 11 Rs 71/95 v. 12.07.1995. (ZAS Jud. 1/1997)