( ASVG § 255 Abs 2 ) Beschränken sich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nur auf ein Teilgebiet eines Berufes, der von gelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, genießt er keinen Berufsschutz als angelernter Zimmerer, Schalungsbauer oder Betonbauer, auch wenn er einen zweimonatigen Lehrgang für Zimmerleute absolviert hat, weil dieser offenkundig nicht geeignet ist, ein Ausbildungsniveau zu erzielen, das einer dreijährigen Lehrzeit entspricht. OGH 10 Ob S 2180/96b v. 16.07.1996.