( ASVG § 255 Abs 2 ) Verfügt ein Versicherter über die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf des Graveurs und hatte er diese auch bei seiner Tätigkeit umzusetzen, ist vom Vorliegen eines angelernten Berufes auszugehen, auch wenn er einzelne Techniken nicht beherrscht, sofern diesen bei Ausübung des Berufes keine zentrale Bedeutung zukommt. OGH 10 Ob S 301/97f v. 09.09.1997.