( ASVG § 255 Abs 1, ASGG § 39 Abs 2 Z 1 ) Ein Versicherter, der einen Lehrberuf erlernt hat, muss auch selbst am besten wissen, ob er diesen in der Folge ausgeübt hat. Verneint er dies auf die ausdrückliche Frage, braucht er nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz in diesem Lehrberuf geltend zu machen. OGH 10 Ob S 221/98t v. 23.06.1998.